Die Tagesmutter gehört zum Betreuungs-Spektrum der Kindertagespflege. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitnehmers für die Kindertagespflege (Tagesmutter), stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Der Zuschuss oder die Übernahme der Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kinder ist lohnsteuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Es gibt keinen Höchstbetrag für die Steuerfreiheit der Betreuungskosten. Er muss aber zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden und darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Arbeitgeberleistungen, die den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind hingegen steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Für die Tagesmutter selbst handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern ggf. um Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 33 EStG i. V. m. R 3 Nr. 33 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Zuschuss/Betreuungskosten an Tagesmutter für schulpflichtige Kinder | pflichtig | pflichtig |
Zuschuss/Betreuungskosten an Tagesmutter für nicht schulpflichtige Kinder | frei | frei |
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