Leitsatz

Wer als Vermieter Eigenbedarf nur vortäuscht, um den Mieter aus dem Haus zu bekommen, macht sich schadensersatzpflichtig. Das gilt auch, wenn der Mieter ohne Klage geht.

 

Sachverhalt

Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf nur vor, um den unliebsamen Mieter los zu werden, macht er sich schadensersatzpflichtig. Das hat der BGH jetzt entschieden. Einer Berliner Mieterin war von ihrem Vermieter mündlich das langjährige Mietverhältnis gekündigt worden. Die Begründung: Eigenbedarf. Um seiner Forderung nach einem Auszug noch mehr Nachdruck zu verleihen, drohte der Vermieter mit einer Räumungsklage. Die Frau kündigte daraufhin im Einvernehmen mit dem Vermieter selbst. Als sie ausgezogen war, kam heraus, dass das Haus über einen Makler zum Verkauf angeboten worden war.

Die Frau verklagte daraufhin den Vermieter auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs – und scheiterte in den Vorinstanzen. Nicht so vor dem BGH. Er gab der Mieterin Recht. Für die Richter ist bei einer solchen Täuschung entscheidend, dass der Mieter den Eigenbedarf für berechtigt halten darf und es keinen Anlass für ihn gibt, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es spielt hierbei auch keine Rolle, wenn eine Kündigung im Einvernehmen mit dem Mieter zustande kommt. Wer wegen der Lüge wegen Eigenbedarfs ausziehe, verlasse die Mietwohnung in der Vorstellung, dazu verpflichtet zu sein, um eine Räumungsklage zu verhindern – und keineswegs freiwillig. Da das alles zutraf, verpflichtete der BGH den Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz.

 

Hinweis

Der Schadensersatzbetrag kann schnell in die Tausende gehen. So ist in diesen Fällen ein Vermieter z.B. verpflichtet, die Makler- und Umzugskosten für die neue Wohnung zu zahlen. Auch die Differenz zwischen alter und neuer Miete kann vom Mieter geltend gemacht werden, wenn die Wohnungen vergleichbar sind. Ebenso zählen zum Schadensersatz Aufwendungen für Umbauten am Mobiliar, z.B. der Küche oder an Schränken, soweit sie notwendig wurden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.04.2009, VIII ZR 231/07.

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