Kurzbeschreibung

Auskunftspflicht über das Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen als Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Auskunftsantrag in der Folgesache Güterrecht (Stufenantrag)

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

per beA

Az.:

Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinnausgleich

In der Familiensache

der …,

geboren am ...

wohnhaft in …

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

geboren am ...

wohnhaft in …

– Antragsgegner–

Verfahrensbevollmächtigte: ...

Geschäftszeichen:

machen wir namens und im Auftrag der Antragstellerin die Folgesache Güterrecht anhängig und

beantragen:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin

  1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses

    1. über den Bestand seines Anfangsvermögens zum …..
    2. über den Bestand seines Endvermögens zum …..
    3. über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am …..
  2. die Auskünfte zu belegen, wobei die vorzulegenden Belege nach Erteilung der Auskunft konkretisiert werden.[1]

II.

Der Antragsgegner wird ggf. verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die oben unter Ziff. 1. erteilte Auskunft vollständig und richtig ist.

III.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für den Fall der Ehescheidung Zugewinnausgleich in einer nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Höhe nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.

Begründung:

Mit dem vorliegenden Antrag zu I. 1. macht die Antragstellerin zunächst ihren Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 BGB über das Anfangs- und Endvermögen des Antragsgegners sowie sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am ... geltend. Sie geht davon aus, dass der Antragsgegner während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat und wird ihren voraussichtlichen Zugewinnausgleichsanspruch nach Erledigung der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner beziffern.

Die Beteiligten haben am … die Ehe geschlossen und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am ... zugestellt worden. Damit ist der ... als Stichtag für das Endvermögen i. S. d. §§ 1384, 1375 BGB anzunehmen. Der Stichtag für das Anfangsvermögen i. S. d. § 1374 Abs. 1 BGB ist der ...

Der Stichtag für das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung ist der ….. . An diesem Tage ist die Antragstellerin/der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und die Trennung zwischen den Beteiligten vollzogen worden.

Der Antragsgegner ist durch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom … aufgefordert worden, Auskunft über sein Anfangsvermögen am ... und Endvermögen am … zu erteilen.

Beweis: Vorlage des Aufforderungsschreibens, Anlage K 1, in Kopie anbei

Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.

Ohne Erteilung der geschuldeten Auskunft ist die Antragstellerin zur Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs nicht in der Lage. Für den Fall, dass nach Auskunftserteilung Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestehen, werden wir den Antrag zu II.) stellen; andernfalls den Zahlungsantrag zu III.) beziffern.

Wir regen an, zur Verhandlung über den Antrag zu I.) kurzfristig einen Verhandlungstermin anzuberaumen, damit erforderlichenfalls hierüber vorab durch Teilbeschluss entschieden werden kann.

(elektronisch signiert)

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[1] Der Antrag auf Belegvorlage muss die verlangten Belege genau bezeichnen, damit eine vollstreckbare Titulierung möglich ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl., § 1379 Rn. 8). Die vorzulegenden Belege sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Fall einer Zwangsvollstreckung aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH, FamRZ 2019, S. 1442, Rn. 14; vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2007, S. 285, 286). Dies ist i. d. R. erst möglich, wenn klar ist, welche Vermögensgegenstände vorhanden sind. Allgemein gehaltene Forderungen wie die, "entsprechende Bestätigungen" vorzulegen, werden dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (vgl. MüKoBGB/Koch, 8. Aufl., § 1379 Rn. 35).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge