Kurzbeschreibung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Studentenjobs, Semesterferien- und Werkstudentenjobs bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Einen schnellen Überblick verschafft Ihnen diese Arbeitshilfe.

Vorbemerkung

Oft werden Studenten von Arbeitgebern mit oder ohne Entgeltzahlung im Betrieb beschäftigt. Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sind vielfältig, wenn es um die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht geht.

Achtung

Die Hinweistexte innerhalb der Fußnoten sind für die korrekte Beurteilung wichtig.

Studentenjobs

Sachverhalt[1] KV und PV ALV und RV UV[2] Insolvenzgeld-
umlage
U1/U2[3]
Beschäftigung bis zu 20 Std./Woche[4] Während der Vorlesungszeit Entgelt bis 538 EUR[5] frei

KV: Minijob-Pauschalbeiträge[6]

PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[7]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[8]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei
RV: pflichtig[9]
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
Während der Semesterferien[10] Entgelt bis 538 EUR[11] frei KV: Minijob-Pauschalbeiträge[12]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[13]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[14]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei[15] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei[16]
RV: pflichtig
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
Beschäftigung über 20 Std./Woche Während der Vorlesungszeit Entgelt bis 538 EUR[17] frei KV: Minijob- Pauschalbeiträge [18]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[19]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob-Pflichtbeiträge[20]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR pflichtig Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten pflichtig[21] Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten ja ja ja
Während der Semesterferien[22] Entgelt bis 538 EUR frei KV: Minijob- Pauschalbeiträge [23]
PV: Keine Beiträge
ALV: frei
RV: pflichtig[24]
ALV: keine Beiträge
RV: Minijob- Pflichtbeiträge[25]
ja ja ja
Entgelt über 538 EUR frei[26] Keine Beiträge durch den Arbeitgeber ALV: frei[27]
RV: pflichtig
ALV: keine Beiträge
RV: Beiträge wie Arbeitnehmer, Übergangsbereich beachten
ja ja ja
[1] Sonderfälle wie Fortsetzung einer bereits vor dem Studium bestehenden Beschäftigung o. ä. werden hier nicht dargestellt.
[2] Zur Unfallversicherung ist Entgelt grundsätzlich beitragspflichtig.
[3] Bezieht sich auf die Umlagepflicht der Vergütung, nicht auf die Zählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Teilnahme an der U1.
[4] Auch, wenn mehr als 20 Std./Woche gearbeitet wird, aber in den Abend- oder Nachtstunden oder an den Wochenenden und insgesamt nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres.
[5] Unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindestlohns von 12,41 EUR/Std. zugrunde.
[6] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[7] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[8] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[9] In der Rentenversicherung erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen. Eine Beschäftigung während des Studiums ist danach grundsätzlich versicherungspflichtig.
[10] Wenn Prüfung ergeben hat, dass keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
[11] Unter Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindestlohns von 12,41 EUR/Std. zugrunde.
[12] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[13] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[14] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[15] Die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der KV-, PV- und ALV bestehen, wenn der Student im Laufe des Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
[16] Die Studenteneigenschaft und damit die Versicherungsfreiheit in der KV-, PV- und ALV bestehen, wenn der Student im Laufe des Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.
[17] Kann nur Beschäftigungen betreffen, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt.
[18] Die Pauschalbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts sind nur zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist.
[19] Der Arbeitnehmer kann sich von der RV-Pflicht befreien lassen.
[20] Beitragsanteile: 15 % Arbeitgeber und 3,6 % Arbeitnehmer. Im Falle der Befreiung zahlt nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge von 15 %.
[21] In der Rentenversicherung erfolgt die versicherungsrechtliche Beurteilung na...

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