Wird neben dem Studium eine bzw. mehrere Beschäftigung(en) ausgeübt, die 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ist der Arbeitnehmer als Werkstudent kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei und rentenversicherungspflichtig. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle.[1]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Arbeitszeiten aus Nebenbeschäftigungen

Ein Student arbeitet unbefristet bei Arbeitgeber A montags bis freitags tagsüber 18 Wochenstunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 900 EUR.

  • Prüfschritt "Minijob"

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nicht vor, da das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) überschreitet.

  • Prüfschritt "Werkstudent"

    Die wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden übersteigt nicht die 20-Wochenstunden-Grenze. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs sind damit erfüllt.

Ergebnis: Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht.

Fortführung des Beispiels

Zusätzlich zur Beschäftigung bei Arbeitgeber A nimmt der Student ab dem 1.8.2024 bei Arbeitgeber B eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 530 EUR auf. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 5 Stunden; keine Arbeitszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien.

  • erneuter Prüfschritt "Werkstudent" (für Arbeitgeber A)

Durch die Aufnahme des Minijobs bei Arbeitgeber B beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Studenten insgesamt 23 Stunden. Die Anrechnung der Arbeitszeit bei Arbeitgeber B erfolgt unabhängig davon, dass es sich hierbei lediglich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt.

Ergebnis: Mit Aufnahme des Minijobs bei Arbeitgeber B zum 1.8.2024 wird in der Zusammenrechnung der Arbeitszeiten die 20-Stunden-Grenze überschritten. Das führt bei Arbeitgeber A zum Wegfall der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Dadurch tritt – zusätzlich zu der bereits bestehenden Rentenversicherungspflicht – ab 1.8.2024 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und der Arbeitslosenversicherung ein.

In der Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist der Student vom 1.8.2024 an geringfügig entlohnt beschäftigt, da das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 538 EUR im Monat beträgt.

 
Praxis-Tipp

Abgabe von DEÜV-Meldungen

Die Personengruppe für die rentenversicherungspflichtigen Werkstudenten ist mit "106" und der Beitragsgruppenschlüssel mit "0100" anzugeben. Die Meldungen sind an die Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. Studenten zu übermitteln.

[1]

S. Studenten.

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