1. Grundsätzliches zur Kostenfreiheit und Kostenpflichtigkeit (§§ 183, 197a SGG)
1.1 Für die Anwendung des § 197a SGG ist auf die Stellung eines Beteiligten im jeweiligen Rechtszug abzustellen. Ein Kostenprivilegierter hat auch dann keine Gerichtskosten zu tragen, wenn er in seiner ursprünglichen Rolle als Beigeladener in einem Prozess zwischen Nichtprivilegierten Rechtsmittel einlegt. Diese Kostenprivilegierung erstreckt sich dann auch auf einen nicht privilegierten Rechtsmittelführer (BSG, 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B -; 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B -; 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R -; 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R -); die Kostenprivilegierung gilt dann nicht, wenn nur ein nicht Kostenprivilegierter Rechtsmittel einlegt (BSG, 24.3.2016 - B 12 KR 6/14 R -).
1.2 Versicherter gem. § 183 S. 1 SGG ist - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - jeder Beteiligte, über dessen Status als Versicherter gestritten wird. Auch wenn der Beteiligte die vom Versicherungsträger behauptete Versicherteneigenschaft bestreitet, gilt der insoweit allgemeine Rechtsgedanke des § 183 Satz 3 SGG (BSG, 5.10.2006 -B 10 LW 5/05 R-; 27.10.2009 -B 1 KR 12/09 R-); aber dann nicht für Vorverfahrenskosten, die in einem nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemacht werden (BSG, 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R -).
1.3 Eine Kostenprivilegierung eines Menschen mit Behinderung gem § 183 S. 1 SGG setzt voraus, dass um ein Recht gestritten wird, das gerade Menschen mit Behinderungen in dieser Eigenschaft zusteht (BSG, 6.6.2016 - B 13 SF 11/16 S -; 15.2.2017 - B 13 SF 4/17 S -).
1.4 Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 183 S. 1 SGG, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB I setzt voraus, dass fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen Streitgegenstand sind. Dies ist beim Begehren auf Feststellung eines Versicherungsfalls nicht gegeben (BSG, 27.10.2016 - B 2 U 45/16 B -), allerdings bei einem Begehren auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V möglich (vgl. B. V. 1.). Die einheitliche Kostenprivilegierung gilt auch bei nur teilweiser Sonderrechtsnachfolge, wenn im übrigen Erbfall nach § 58 SGB I (Hessisches LSG, 8.10.2013 - L 2 R 241/12 -).
1.5 Bei Miterben "keine Kostenprivilegierung nach § 183 S. 1 SGG" richtet sich die Höhe des Streitwert nicht nach dem Erbteil des Miterben, sondern nach dem Gesamtwert der für die Erbengemeinschaft begehrten Leistung (BSG, 25.2.2015 - B 3 P 15/14 B -).
1.6 Bzgl. der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides gegenüber dem Leistungsempfänger Kostenprivilegierung der Hinterbliebenen als Sonderrechtsnachfolger (§ 183 S. 1 SGG) möglich, aber nicht hinsichtlich der Erstattungsforderung, insoweit gilt § 197a SGG "kein fälliger Geldleistungsanspruch, außerdem gegen den Berechtigten" (BSG, 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R -; unveröff. Beschluss vom 11.10.2012 - B 5 R 16/12 R -).
1.7 Für sonstige Rechtsnachfolger gem. § 183 S. 2 SGG gilt die Kostenprivilegierung nur in dem Rechtszug, in welchem sie das Verfahren aufnehmen; dies gilt auch bei einer Nachlasspflegschaft (BSG, 22.10.2015 - B 13 R 190/15 B -).
1.8 Die Kostenprivilegierung gilt nach § 183 S. 3 SGG für denjenigen, der sich eines Rechts berühmt, bei welchem die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen (BSG, 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R -).
1.9 Die Kostenprivilegierung des § 183 S. 1 SGG entfällt bei einem Beteiligtenwechsel vor dem Beginn des Rechtszuges; vgl. auch § 183 Satz 2 SGG (BSG, 3.8.2006 - B 3 KR 24/05 R -).
1.10 Anwendung des § 183 SGG, wenn Prozessstandschaft für Kostenprivilegierten (BSG, 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R -; 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R -; 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R -).
1.11 Die Kostenprivilegierung des § 183 SGG gilt nur für statthafte Verfahren und Beschwerden "vgl. hierzu A. IV.1.10 und A.V.1.3", auch wenn in der Hauptsache eine Kostenprivilegierung eingreift (Bayerisches LSG, 28.9.2015 - L 15 SF 36/15 B -; 7.10.2015 - L 15 RF 40/15 -; 25.8.2016 - L 15 SF 225/16 E -). Sie gilt nicht, wenn kein Bezug zu einem in § 183 SGG genannten Tatbestand vorliegt (BSG, 21.2.2017 - B 11 AL 7/17 B -)
2. Wertgrundregeln (§ 52 GKG)
2.1 Ein Streitwert nach dem GKG ist nicht festzusetzen, wenn keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen "vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG" (BSG, 1.9.2009 - B 1 KR 1/09 D -; 11.9.2009 - B 1 KR 3/09 D -; 7.9.2010 - B 1 KR 1/10 D -). Die Gebührentatbestände des GKG sind für Verfahren nach dem SGG abschließend und lassen eine analoge Anwendung nicht zu (BVerfG, 20.4.2010 - 1 BvR 1670/09 -).
2.2 Auf Antrag eines Rechtsanwalts (§§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG) ist zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenfestsetzung eine Festsetzung des Streitwerts vorzunehmen (BSG, 1.9.2009 - B 1 KR 1/09 D -; 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -; 16.1.2012 - B 11 SF 1/10 R -).
2.3 Für die Festsetzung des Streitwerts ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, dh in der Regel das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung (§ 52 Abs. 1 GKG; BSG, 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R -), maßgebend ist der weitestgehende Antrag (LSG Sachsen-A...

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