1 Leitsatz

Eine Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) besteht auch für Streitwertbeschwerden.

2 Normenkette

GKG § 68; WEG § 43; GVG § 72

3 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 4.12.2019, 2-13 T 111/19

4 Sachverhalt

Wohnungseigentümer K erhebt gegen mehrere Beschlüsse eine Anfechtungsklage. Das AG setzt daraufhin den Streitwert vorläufig fest. Mit der Beschwerde wendet sich K gegen diese Streitwertfestsetzung und begehrt eine Entscheidung durch das für das Amtsgericht zuständige allgemeine Berufungsgericht (das LG Darmstadt). Dieses gibt das Verfahren unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 GVG an das WEG-Konzentrationsberufungsgericht ab (das LG Frankfurt a. M.).

5 Die Entscheidung

Die Abgabe ist zu Recht erfolgt! Das LG Frankfurt a. M. sei für die Entscheidung zuständig. Es sei das in Hessen zuständige WEG-Berufungskonzentrationsgericht gem. § 72 Abs. 2 GVG. Die Zentralzuständigkeit umfasse nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren und Streitwertbeschwerden. Dies folge bereits aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG, durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen herbeizuführen. Dies gelte nicht nur für das materielle Recht, sondern auch für die Streitwertfestsetzungen, denn auch dort enthalte § 49a GKG eine komplexe Sonderregelung, die eine einheitliche Entscheidung durch ein spezialisiertes Berufungsgericht für WEG-Verfahren erforderlich mache.

 

Hinweis

Die Einordnung der Sache als WEG-Verfahren entspricht der h. M. (siehe nur Hogenschurz, NJW 2015, S. 1990, 1992). Die Beschwerde war im Übrigen unzulässig. Eine Beschwerde gegen einen bloß vorläufigen Streitwertbeschluss ist nicht zulässig.

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