Leitsatz

Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumsrechte desselben Klägers zusammenzurechnen. Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

 

Normenkette

WEG § 49a

 

Das Problem

K erhebt gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) eine Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof (BGH) gibt dieser nicht statt. Gegen die Festsetzung des Streitwerts erhebt K eine Anhörungsrüge und auch eine Gegenvorstellung.

 

Die Entscheidung

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nach Ansicht des BGH unzulässig. Sie genüge nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Die Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge sei nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt werde. Es sei darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Das gelte auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richte, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden sei. Allein daraus folge keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssten besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergebe, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden sei. Das sei in der Anhörungsrüge darzutun (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 15.11.2012, V ZR 79/12, GuT 2013 S. 141). Eine solche Darlegung enthalte die Anhörungsrüge der K nicht.

Die Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gebe keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern.

  1. Ohne Erfolg mache K geltend, sie habe die Abrechnungen 2012 bis 2014 bzw. den Wirtschaftsplan 2015 nur wegen formeller Fehler angegriffen. Stütze der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung auf Einwendungen gegen die Abrechnung insgesamt, bemesse sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Abrechnung; daneben seien die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 9.2.2017, V ZR 188/16, ZWE 2017 S. 331 Rn. 11). Auf die Art der geltend gemachten Beschlussmängel komme es nicht an.
  2. Auch der weitere Einwand, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gebe keinen Anlass zur Abänderung der Wertfestsetzung. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG dürfe der Wert "in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen". Entgegen der Ansicht der K sei insoweit der Verkehrswert ihrer beiden Wohnungseigentumsrechte maßgeblich. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze seien jedenfalls die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumsrechte desselben Klägers zusammenzurechnen. In der Norm werde das Wohnungseigentum zwar im Singular genannt. Durch diese (zusätzliche) Obergrenze solle aber vermieden werden, dass ein (bezogen auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers) unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entstehe. Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit sei daher der Verkehrswert der gesamten Wohnungseigentumsrechte eines Klägers.
  3. Das Gericht müsse den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht komme, sei es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten. Den Verkehrswert beider Wohnungseigentumsrechte schätze der Senat mangels anderer Anhaltspunkte auf einen über 70.000 EUR liegenden Betrag. Hinsichtlich des Wohnungseigentumsrechts mit einer Größe von 46 m2 lege er einen Quadratmeterpreis von 1.000 EUR zugrunde. Der von K vorgelegte Einheitswertbescheid sei für eine Verkehrswertschätzung offenkundig ungeeignet. Zum anderen Wohnungseigentum habe K keine Angaben gemacht. Dem Senat sei weder die Größe noch der Ankaufspreis bekannt. Die Verkehrswertfestsetzungen aus den Zwangsversteigerungsverfahren, in denen K die Wohnungseigentumsrechte erworben habe, habe K trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgelegt.
 

Kommentar

Anmerkung

Die klagende Partei hat keine Möglichkeit, sich im Wege der Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des BGH zur Wehr zu setzen. Es bleibt daher nur die Gegenvorstellung. Diese hat aber nur Erfolg, wenn man darlegen kann, dass der BGH falsch lag. Dazu darf man nicht, wie es K aber tat, mauern.

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