Leitsatz

Greift ein Wohnungseigentümer die Gesamt- und seine Einzelrechnung wegen eines behauptet fehlerhaft erfassten Wasserverbrauchs in seinem Sondereigentum an, richtet sich der Streitwert allein nach dem behauptet zu hohen Wasserverbrauch.

 

Normenkette

GKG § 49a

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K geht im Wege der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer die Gesamt- und seine Einzelabrechnung zur Position "Be- und Entwässerung" genehmigt haben. K beantragt, den Beschluss in Höhe des Betrages für ungültig zu erklären, der aufgrund einer Warmwassermenge von 36,63 m³ berechnet wurde, hilfsweise für den Fall, dass dies nicht möglich ist, in Höhe von 590,13 EUR (= der Anteil des K an den Wasserkosten von 16.025,64 EUR), hilfsweise für den Fall, dass dies nicht möglich ist, in Höhe von 16.025,64 EUR.
  2. Das Amtsgericht hält die Gesamtabrechnung für richtig. Es erklärt aber die Genehmigung der Einzelabrechnung des K zur Position "Be- und Entwässerung" in Höhe von 590,13 EUR für ungültig. Dagegen wendet sich K mit seiner Berufung. Das Landgericht hält die Berufung für unzulässig. K sei nicht ausreichend beschwert. Wende sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Abrechnung, bestimme sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt sei (Hinweis auf BGH, V ZB 198/14, Rn. 11). Den Streitwert setzt das Landgericht auf 2.950,65 EUR fest (= 590,13 EUR x 5).
  3. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Rechtsanwalt des K im Wege der Streitwertbeschwerde mit dem Ziel, den Streitwert zu verdoppeln, da K die Gesamtabrechnung und seine Einzelabrechnung angegriffen habe. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

  1. Zwar könne es Konstellationen geben, bei denen sich ergebe, dass die in der geltend gemachten Rügen wegen unterschiedlicher Zielrichtung bezogen voneinander trennbare wirtschaftliche Folgen hätten und deshalb ein unterschiedliches Interesse begründeten. Im Fall komme der Anfechtung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtabrechnung aber kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse zu.
  2. K mache geltend, der Abrechnungsfehler müsse auf einem Ablese- oder Übertragungsfehler des Warmwasserzählers seiner Wohnung beruhen. Er könne die angegebene Menge nicht verbraucht haben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe deshalb insgesamt zu viel Wassergeld bezahlt. Dann aber bedinge die Unrichtigkeit der Einzelabrechnung notwendig die Unrichtigkeit der Gesamtabrechnung. Mehr als den nach der Verbrauchsablesung auf seine Wohnung entfallenden Betrag könne K wirtschaftlich nicht gewinnen.
 

Kommentar

Anmerkung

Fraglich ist, ob es sich bei der Anfechtung einer Gesamtabrechnung und einer Einzelabrechnung wegen einer Kostenposition um mehrere Streitgegenstände handelt (dies nimmt Kappus, NJW-Spezial 2018, S. 157 an). Jedenfalls ging es K um 2 Dinge. Erstens wollte er von den Kosten "befreit" werden, die er als zu hoch ansieht. Und zum anderen monierte er, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dem Wasserversorger den von ihm als zu hoch angesehenen Verbrauch bezahlt hatte. Insoweit geht es aber um "wirtschaftliche Identität".

Was ist für den Verwalter wichtig?

Teilt ein Wohnungseigentümer dem Verwalter mit, seines Erachtens sei der Wasserverbrauch im Bereich seines Sondereigentums falsch erhoben worden, etwa weil der Wasserzähler defekt ist, hat der Verwalter dem nachzugehen. Es handelte sich um einen Mangel des gemeinschaftlichen Eigentums, den der Verwalter feststellen muss oder feststellen lassen muss.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss v. 23.8.2017, 2 W 43/17

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge