Der Streitwert einer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich in erster Linie danach, welche Kosten für die Erstellung der Abrechnung konkret entstehen werden. Maßgeblich sind hier die Kosten des Verwalters, der als (Ausführungs-)Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis die Abrechnung zu erstellen hat. Zu berücksichtigen ist weiter aber auch das Rechenschaftsinteresse. Der Verwalter hat nämlich auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einzustehen. Auf die Kosten für die Ersatzvornahme eines Dritten kann hingegen nicht abgestellt werden. Auch auf das Gesamtvolumen der Abrechnung kommt es nicht an. Angesetzt werden können 50 EUR je Wirtschaftsjahr und Sondereigentumseinheit.[1]

[1] LG München I, Beschluss v. 24.9.2018, 36 T 12113/16.

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