Praxis-Beispiel

Rückständige Hausgelder

Die Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen den säumigen Wohnungseigentümer A rückständige Hausgelder in Höhe von 1.500 EUR im Klageweg geltend.

Die Bestimmung des § 49 GKG ist hier nicht anwendbar, da sie ausschließlich den Streitwert von Beschlussklagen regelt. Einschlägig ist hier § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und entspricht der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Der Streitwert beträgt also 1.500 EUR.

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