(1)[1] 1Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. 2Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 3§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

Bis 31.08.2009:

(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. 2§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

 

(3)[2] 1Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. 2Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

Bis 31.08.2009:

(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

1.

An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

2.

Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

Zeichen 600

Absperrschranke

Zeichen 605

Leitbake (Warnbake)

Zeichen 610

Leitkegel

Zeichen 615

fahrbare Absperrtafel

Zeichen 616

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.[3] Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

3.

Leiteinrichtungen

a)

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseite

Zeichen 620

Leitpfosten (links)

Leitpfosten (rechts)

in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

b)

An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

Zeichen 625

Richtungstafel in Kurven

 

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

Zeichen 630

Park-Warntafel

[1] Abs. 1 geändert durch Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[2] Abs. 3 geändert durch Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.08.2009. Anzuwenden ab 01.09.2009.
[3] Eingefügt durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28.11.2007. Anzuwenden ab 08.12.2007.

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