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lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen

Ge- oder Verbote

Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1

Zeichen 301

Vorfahrt

Ge- oder Verbot

Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2

Zeichen 306

Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
2.1

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden.

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3

Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße

 

4

Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot

Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.

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