(1) 1Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. 2Die Landkreise sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. 3Die Gemeinden sind Träger der Baulast der Gemeindestraßen. 4Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.

 

(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die durch das Landesamt für Statistik zum Jahresende, erstmals die zum 31. Dezember 2003 und anschließend alle zehn Jahre, festgestellte Einwohnerzahl. 3Die Einwohnerzahlen werden mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres verbindlich.

 

(3) 1Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die nach Absatz 2 festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 2In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

 

(4) 1Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung[1].

[1] Geändert durch Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018 (ThürVwRG 2018). Anzuwenden ab 01.01.2019.

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