1Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. 2Die oberste Straßenbaubehörde bestimmt die Nummerung der Landes- und Kreisstraßen. 3Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden. 4Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese regelt das für Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

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