(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
4. |
sonstige öffentliche Straßen; das sind Straßen und Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. |
(2) Die Zweckbestimmung der Straße steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.
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