(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu der öffentlichen Straße gehören
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der Luftraum über dem Straßenkörper; |
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
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