(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4);

 

2.

das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung in die Straße verlegt hat;

 

3.

Ansprüche auf Entgelte, die für die Duldung von Versorgungsleitungen auf Grund von Gebietsversorgungsverträgen gezahlt werden;

 

4.

Pflichten, die der bisherige Träger der Straßenbaulast in Gebietsversorgungsverträgen übernommen hat, soweit die Versorgungsleitungen zum Zeitpunkt des Übergangs der Straßenbaulast noch nicht verlegt waren;

 

5.

Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen. 2Soweit diese Verbindlichkeiten dinglich gesichert sind, hat der neue Eigentümer einen Befreiungsanspruch.

 

(3) 1Hat der bisherige Eigentümer der Straße besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer der Straße verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. 2§§ 16 und 18 Abs. 4 gelten sinngemäß.

 

(4) 1Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. 2Ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung kann nicht gefordert werden.

 

(5) 1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an den Straßengrundstücken mit den im Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. 2Absatz 3 gilt sinngemäß.

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