(1) Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.

 

(2) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauten technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.

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