(1) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Überschwemmungen und Wildwechsel, notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu dulden. 2Das gilt auch für Maßnahmen Dritter zum Schutz von wildlebenden Tieren vor dem Straßenverkehr. 3Die Straßenbaubehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch[1] anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. 4Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. 5Der Träger der Straßenbaulast hat dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf anliegenden Grundstücken sind, die der Betroffene zu vertreten hat.

 

(2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. 2Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches oder durch elektronischen Schriftformersatz mitgeteiltes[2] Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. 3Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. 4Bei Gefahr im Verzuge kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.

 

(3) 1Bei Beseitigung von Anpflanzungen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 5 insoweit, als die Anpflanzungen und Einrichtungen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden waren und dem geltenden Recht entsprachen oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaues oder Umbaues einer Straße eingetreten sind. 2Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, gilt § 42 Abs. 4 und 5. 3Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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