(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.

 

(2) 1Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. 2Kommt innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Enteignung verlangen. 3§ 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.

 

(4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.

 

(5) Waren im Falle der Einziehung einer Straße nach § 8 die in Anspruch genommenen Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks das Vorkaufsrecht zu.

 

(6) 1Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das Eigentum im Zusammenhang mit dem Wechsel der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit der Einziehung verlangen, dass ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurück übertragen wird. 2Der frühere Eigentümer hat jedoch Anlagen und Rechte im Sinne des § 11 Abs. 2, die der bisherige Eigentümer rechtmäßig in der Straße gehalten oder vereinbart hat, im bisherigen Umfang zu dulden und gegen sich gelten zu lassen.

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