(1) 1Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. 2Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz und dem Ordnungsbehördengesetz finden auf die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben keine Anwendung.

 

(2) 1Die Straßenbaubehörde trägt als Sonderordnungsbehörde die Verantwortung, dass die Herstellung und die Unterhaltung der Straßen den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. 2Die Technischen Baubestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik sind zu beachten. 3Von diesen allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise durch gutachterlichen Nachweis ebenso entsprochen wird. 4Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben auf besondere Sachverständige übertragen. 5Dies gilt für die Verwaltung von Bundesfernstraßen entsprechend.

 

(3) 6Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn Straßen, deren Zubehör oder Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2 unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. 7Die betroffenen Behörden sind rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen. 8Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von Kreis- oder Gemeindestraßen sind.

 

(4) Werden Straßen, Wege oder Plätze, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten sollen, aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge durch Dritte hergestellt, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer verantwortlichen Leitung eine bautechnische Abnahme durch die Straßenbaubehörde erfolgt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge