(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

 

(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

 

(3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.

 

(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.

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