(1) 1Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. 2Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. 3Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen.

 

(2)[1] 1Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) an Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Struktur- und Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. 2Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen blütenreiche Strukturen auf den Straßenbegleitflächen erhalten und entwickelt werden. 3Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßenbegleitflächen in ihrer Straßenbaulast entsprechend zu verfahren.

 

(3[2] [Bis 28.12.2021: 2] ) 1Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. 2Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von Straßenbäumen abschneiden wollen.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 29.12.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2021.

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