(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.

 

(2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind

 

1.

das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,

 

2.

die Straßenbauämter,

 

3.

die Gemeinden für die Ortsdurchfahrten, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

 

(3) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden zur Ausführung des Bundesfernstraßengesetzes zu bestimmen.

 

(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Straßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

 

(5) Zuständige Behörde nach § 6 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ist der Träger der Straßenbaulast.

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