(1) 1Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer. 2Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Wege in dem Umfang, in dem sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei ihrer Errichtung für den Verkehr bestimmt waren, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. 3Die Grundstückseigentümer sind berechtigt, die Benutzung eines Eigentümerwegs von einem Entgelt abhängig zu machen. 4Die Höhe des Entgelts bedarf der Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde. 5Das Entgelt darf nicht höher angesetzt werden, als zur Deckung der Unterhaltskosten erforderlich ist.

 

(2) Kreuzungen von Eigentümerwegen mit Staatsstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen gelten als Sondernutzungen nach Art. 19 an diesen Straßen; Einmündungen stehen den Kreuzungen gleich.

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