Leitsatz

Arbeitnehmer müssen nicht akzeptieren, wenn sie wegen ihrer Wahl in den Be­­triebsrat von einem Zweierbüro in ein Großraumbüro umziehen sollen. Einen solchen Umzug muss der Arbeitgeber sachlich begründen können. Andernfalls gilt er als unangemessene Benachteiligung.

 

Sachverhalt

In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die zur stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde. Daraufhin erhielt sie die Anweisung, künftig in einem Großraumbüro und nicht mehr in einem Zweierbüro zu arbeiten. Sie sah darin eine Verschlechterung und argumentierte, dass in dem Großraumbüro viel telefoniert werde und es keinen Schallschutz gebe.

Ein betriebsbedingter Grund für die Versetzung aus dem ihr bisher zugewiesenen Zweierbüro in das Großraumbüro sei nicht ersichtlich. Der einzige Grund, warum sie dieses Büro zugewiesen bekommen habe, liege darin, dass sie in den Betriebsrat gewählt worden sei. Die Richter gaben ihr recht. Sie gingen davon aus, dass die Versetzung in das Groß­­raumbüro sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe die Maßnahme nicht begründen können. Insbesondere habe es im Hinblick auf die Arbeitsorganisation keinen Anlass gegeben, der Arbeitnehmerin einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Daher müsse man davon ausgehen, dass sie ohne die Wahl in den Betriebsrat nicht umgesetzt worden wäre.

 

Link zur Entscheidung

LAG Köln, Urteil v. 26.7.2010, 5 SaGa 10/10.LAG Köln, Urteil vom 26.07.2010, 5 SaGa 10/10

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