(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen[1] [Bis 30.06.2021: den Verletzten] herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar[2] entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

 

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2[3] [Bis 30.06.2021: an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten] der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

 

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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