(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. |
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
2. |
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
3. |
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
4. |
[1]sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, |
6.[4] |
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder |
7.[5] |
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
2Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [6]3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen[7] keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2[8] zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
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