Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1. (weggefallen)
2. |
Hochverrat (§§ 81 bis 83); |
3. |
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
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4. |
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); |
5. |
Straftaten gegen die Landesverteidigung
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5a. |
[6]Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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6. |
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
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6a. (weggefallen)
8. |
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist; |
9. |
Straftaten gegen das Leben
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9a. |
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
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10. |
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; |
10a. |
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet; |
11. |
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten; |
11a. |
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist; |
12. |
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst ... |
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