In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b[1] [Bis 30.06.2021: 181a und 182] kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

[1] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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