Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.[1] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Für Wohnraummietverhältnisse gilt ergänzend § 569 Abs. 2 BGB. Danach liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 543 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 
Hinweis

Belästigungen jeder Art

Ein Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen liegt zunächst vor bei Belästigungen jeder Art. Sie müssen aber erheblich sein. Dies ist z. B. der Fall bei Beleidigungen, Tätlichkeiten, falschen Anschuldigungen, fortgesetzter Streitsucht.

Begeht ein Mieter eine Straftat, so ist das an sich noch keine mietvertragliche Pflichtverletzung. Sie wird es aber dann, wenn sich die Straftat gegen Personen oder Eigentum des Vertragspartners richtet.

Die Störung des Hausfriedens hebt das Gesetz als besonderen Kündigungstatbestand hervor. Dieser ist gegeben bei fortgesetztem Lärmen, aber u. U. auch bei vertragswidriger Nutzung des Mietobjekts. Für die Beurteilung der Vertragswidrigkeit liegt das Schwergewicht in Stärke und Dauer der Störung. Bagatellangelegenheiten rechtfertigen keine fristlose Kündigung.

Neben den "klassischen" Fällen der Störung des Hausfriedens etwa durch strafrechtlich relevantes Verhalten (Körperverletzungen, Beleidigungen von Mitmietern, unberechtigte Stromentnahme), durch Beeinträchtigung des Hausanwesens (Verwahrlosung der Räume, Verursachung unangenehmer Gerüche, Hundekot im Gemeinschaftsgarten) oder unzumutbare Lärmbelästigungen gibt es eine Vielzahl von anderen Verhaltensweisen, die eine Störung des Hausfriedens darstellen. Häufige Polizeiaktionen mit gewaltsamem Öffnen der Wohnungstür aufgrund des Mieterverhaltens rechtfertigen ebenfalls eine Kündigung. Dies gilt auch für den Anbau und erst recht den Handel von bzw. mit Rauschgift. Lediglich der strafrechtlich nicht relevante Konsum, der den Bereich der eigenen Wohnung auch nicht überschreitet, wird toleriert werden müssen. Wird der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen von Cannabis- oder auch Zigarettenkonsum überschritten, kommt ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht. Zum Beispiel wenn einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa das Lüften über die Fenster) zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Mitmieter/Mitbewohner des Hauses unterlassen werden.[2]

Keine Störung des Hausfriedens liegt vor bei Kinderlärm aufgrund sozialadäquaten Spielens und Verhaltens[3].

[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 28.9.2016, 23 S 18/15; LG Berlin, Urteil v. 10.8.2017, 65 S 362/16.
[3] BGH, NJW 2003, 1246; LG Halle NZM 2003, 309

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