1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772).

1.2

Sie enthält Vorschriften, die von der zuständigen Behörde

  • bei der Prüfung der Sicherheitsanalyse nach § 7 und
  • bei der Durchführung der §§ 8 und 9

der Verordnung zu beachten sind.

2 (außer Kraft)

3 Zu § 7 (Anforderungen an die Sicherheitsanalyse)

3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Vollständigkeit der Sicherheitsanalyse

Die nach § 7 der Verordnung anzufertigende Sicherheitsanalyse ist eine aus sich heraus verständliche Dokumentation, in der der Betreiber die systematische Untersuchung aller für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Umstände zusammenfaßt und bewertet. Der Betreiber muß aufgrund der Sicherheitsanalyse die Überzeugung von der Sicherheit seiner Anlage gewinnen können. Die Dokumentation ist nur vollständig, wenn sie die nach § 7 Abs. 1 der Verordnung erforderlichen Angaben enthält (Nummer 3.2). Die Angaben müssen so umfassend sein, daß ausreichend beurteilt werden kann, ob die Sicherheitspflichten nach §§ 3 bis 6 der Verordnung erfüllt sind. Soweit hierzu Rechnungen erforderlich sind, muß sich aus der Dokumentation ergeben, daß diese durchgeführt sind.

In der Sicherheitsanalyse müssen auch die wesentlichen Untersuchungsschritte der Methoden deutlich werden, die zur systematischen Analyse der Anlage im Hinblick auf die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, die Gefahrenquellen, die Störfalleintrittsvoraussetzungen, die Störfallauswirkungen und die Sicherheitsvorkehrungen angewendet werden. Dabei kommen deterministische Methoden der Verfahrens- und Regelungstechnik oder anderer Methoden in Betracht (z. B. tabellarische Auflistungen, PAAG-Verfahren, Ausfalleffektanalyse [DIN 25448, Juni 1980], vorläufige Gefahrenanalyse [DIN 25424, Juni 1977], Fehlerbaumanalyse [DIN 25424, Juni 1977], Störfallablaufanalyse [DIN 25419 Teil 1, Juni 1977, DIN 25419 Teil 2, Februar 1979].

3.1.2 Richtigkeit der Sicherheitsanalyse

Die Sicherheitsanalyse entspricht den Anforderungen des § 7 der Verordnung nur, wenn

  • die beschreibenden Teile der Sicherheitsanalyse den in der Anlage vorhandenen Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen entsprechen und
  • aus den beschriebenen Tatsachen zutreffende Folgerungen gezogen werden. Dies ist der Fall, wenn alle Verknüpfungen von sicherheitstechnisch bedeutsamen Vorgängen und Zuständen in der Anlage unter Beachtung technisch-wissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten richtig erfaßt, Rechnungen richtig durchgeführt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen ingenieurmäßig plausibel bewertet werden.

3.1.3 Form der Sicherheitsanalyse

Die Sicherheitsanalyse bedarf der Schriftform. Bei Verweisungen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung muß die in Bezug genommene Unterlage genau bezeichnet sein; dabei muß die Sicherheitsanalyse aus sich heraus verständlich bleiben.

3.2 Angaben in der Sicherheitsanalyse

3.2.1 Beschreibung der Anlage und des Verfahrens

In der Sicherheitsanalyse muß nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedingungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Verwendung von Fließbildern enthalten sein.

 

3.2.1.1

Anlagenbeschreibung

In der Anlagenbeschreibung müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Angaben über die zum Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich der Nebeneinrichtungen, die aus betriebstechnischen Gründen in einem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben werden, enthalten sein; unerheblich ist, ob die technischen Einrichtungen durch einen oder mehrere Bescheide genehmigt sind. Die Angaben brauchen ebenso wie zu den Nummern 3.2.1.1.1 bis 3.2.1.1.4 nicht ausführlicher zu sein als in den Unterlagen, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) - 9. BImSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274), geändert am 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772), vorzulegen sind.

 

3.2.1.1.1

Örtliche Lage

In der Anlagenbeschreibung müssen Angaben zur örtlichen Lage der Anlage und der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über

  • vermaßte Grundrisse,
  • Abstände der Anlageteile untereinander,
  • Abgrenzungen zu anderen Anlagen,
  • Abstände zu anderen Anlagen und Gebäuden,
  • Abstände zu Verkehrswegen,
  • die nach Bauleitplan zulässige und die tatsächliche Nutzung der Flächen im Gefahrenbereich der Anlage,
  • sonstige besondere Standortmerkmale, soweit sich der Betreiber die erforderlichen Informationen mit zumutbarem Aufwand verschaffen kann.

Die Angaben sollen, soweit möglich, aus zeichnerischen Darstellungen bestehen.

 

3.2.1.1.2

Konstruktive Merkmale und Angaben zur Auslegung der Anlageteile

In der Anlagenbeschreibung müssen Angaben über die konstruktiven Merkmale und die Auslegung der Anlageteile enthalten sein, insbesondere über die

  • Werkstoffe, soweit diese (z. B. aus Korrosions- oder Festigkeitsgründen) sicherheitstechnisch von Bedeutung sind,
  • Auslegungsdaten (z. B. Betriebsdruck, Betriebstemperaturen, Rauminhalte),
  • Konstruktion von Gerüsten und drucktragenden Teilen,
  • Fundamentierung,
  • Bauhöhen,
  • Größe von Aufstellungs- und Auffangräumen,
  • Standsicherheit (statische Berechnungen und Angaben über die Beschaffenheit undTra...

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