Hier kann der beeinträchtigte Mieter sich wiederum hinsichtlich einer möglichen Mietminderung an seinen Vermieter wenden. Dieser kann den anderen vermietenden Wohnungseigentümer auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass ein weiteres Fehlverhalten seines Mieters und eine damit einhergehende Störung des anderen Wohnungseigentümers sowie des Hausfriedens unterbleibt. Aber auch hier muss der vermietende Wohnungseigentümer tätig werden und im Rahmen seiner Möglichkeiten auf den störenden Mieter Einfluss nehmen, gegebenenfalls sogar die Kündigung des Mietvertrags aussprechen.
Neutrales Verhalten des WE-Verwalters
Wiederum sind – wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht tangiert ist – nur Individualinteressen der einzelnen Wohnungseigentümer beeinträchtigt, sodass der WE-Verwalter hier nicht für eine Partei tätig werden sollte.
Mietverwalter muss tätig werden
In allen Fällen gilt dies selbstverständlich nicht für den Mietverwalter, dessen Tätigkeit ja gerade darin besteht, für den Vermieter tätig zu werden. In einem solchen Fall muss der Verwalter uneingeschränkt die Interessen des Vermieters wahrnehmen.
In allen anderen Fällen sollte der von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beauftragte Verwalter jedoch möglichst neutral bleiben, da es sich in der Regel um Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer handelt.
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