In diesem Fall ist der Konflikt auf Ebene der Wohnungseigentümer zu klären. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, ihr Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt § 1004 BGB.

Wird durch das Verhalten eines Wohnungseigentümers auch gegen Vorschriften der Hausordnung verstoßen, stehen dem einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Störer seit Inkrafttreten des WEMoG keine Individualansprüche mehr zu, da seither die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer bzw. sein Sondereigentum durch das Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar beeinträchtigt wird. Dann steht dem in seinem Sondereigentum "gestörten" Wohnungseigentümer ein Unterlassungsanspruch zu, der im gerichtlichen Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG geltend gemacht werden kann.

 
Praxis-Tipp

Verwalter sollte sich neutral verhalten

Für den Fall, dass einzelne Wohnungseigentümer gegeneinander vorgehen möchten, sollte der Verwalter vermeiden, sich auf eine Seite zu stellen. Auch wenn die Wohnungseigentümer im Zweifel den Weg über die Verwaltung suchen werden, darf der Verwalter hier nicht Partei ergreifen. Er sollte stets darauf hinweisen, dass er die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und somit aller Wohnungseigentümer vertritt und sich in einen Interessenkonflikt begibt, wenn er sich für und gegen einzelne Wohnungseigentümer einsetzt. Die Tätigkeit des Verwalters für den Fall, dass einzelne Wohnungseigentümer gegeneinander vorgehen, sollte sich auf allgemeine Tätigkeiten beschränken, wie beispielsweise beiden Wohnungseigentümern die Hausordnung zuzusenden, mit dem Hinweis, die entsprechenden Ruhezeiten einzuhalten oder Ähnliches.

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