Leitsatz

Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.

 

Fakten:

Auf dem Nachbargrundstück eines Eigentümers befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand der Garage des Grundstückseigentümers entfernt. Durch die Wurzeln der Fichte sind bereits Schäden an der Garage entstanden. Der Grundstückseigentümer begehrt die Entfernung der Fichte und Ausgleich für die durch die Wurzeln verursachten Schäden. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind tatsächlich erfüllt. Störungen, die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muss der Grundstückseigentümer beispielsweise dafür Sorge tragen, dass Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen bzw. dieses schädigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB. Zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung schuldet der Grundstücksnachbar mithin die Entfernung der Rotfichte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 12.12.2003, V ZR 98/03

Fazit:

Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergab sich bereits daraus, dass der Grundstücksnachbar den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand unterhält.

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