(1) Eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Zustimmung der betreffenden Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als kirchliche Stiftung anerkannt werden.

 

(2) 1Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Aufsicht des Landes, wenn die betreffende Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Rechtsvorschriften erlassen hat, die mindestens § 12 genügen und die Stiftung entsprechend von der zuständigen Behörde der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beaufsichtigt wird. 2Die Feststellung hierüber trifft die Stiftungsanerkennungsbehörde. 3Die §§ 9 bis 11 bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft den betreffenden Beschlüssen zugestimmt haben muss.

 

(3) 1Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium. 2Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen nicht der Aufsicht des Landes.

 

(4) Hat das zuständige Organ einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine Erweiterung des Stiftungszwecks, eine sonstige Änderung der Satzung oder eine Auflösung der Stiftung beschlossen und hat die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hierzu ihre Zustimmung erteilt, ist diese Entscheidung auf Antrag durch das nach Absatz 3 zuständige Ministerium zu genehmigen.

 

(5) Ist bei einer kirchlichen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall ihrer Auflösung an die jeweilige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.

 

(6) Abweichende Regelungen in Staatsverträgen bleiben unberührt.

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