Als "Güterstandsschaukel" wird der vollzogene Wechsel, z. B. vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück, bezeichnet.

Die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft wird erbschaft- bzw. schenkungssteuerlich vom Fiskus anerkannt.[1] So können Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und Pflichtteilsansprüche reduziert werden, wenn wohlhabende Ehepaare mit unterschiedlich hohem Vermögen rückwirkend einen bestehenden Ehevertrag mit Gütertrennung durch die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft ersetzen, um dann anschließend wiederum mit einem neuen Ehevertrag in die Gütertrennung zu wechseln. Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht nicht durch Schenkung, sondern kraft Gesetzes und ist gem. § 5 ErbStG steuerfrei.

Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist diese als freigebige Zuwendung nicht schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.[2]

 

Zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung führt nicht zwingend zu Kapitalerträgen

Wenn jemand einer anderen Person etwas schenken möchte, ist seine Handlung nicht auf einen Hinzuerwerb von Einkommen ausgelegt. Fehlt es an der notwendigen Erwerbshandlung, kommt eine Erfassung von Erträgen als Einkünfte im Sinne des EStG grundsätzlich nicht in Betracht.[3]

Bei Übertragung von Privatvermögen zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung ist u. a. § 23 EStG zu beachten, d. h. die Aufdeckung von Wertsteigerungen innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist für Immobilien (zu beachten ist auch der rückwirkende Verlust von steuerlichen Abschreibungen). Dies gilt auch, wenn die Ausgleichsforderung der Höhe nach unter dem Verkehrswert der übertragenen Vermögensgegenstände liegt.

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