Ein Arbeitgeberdarlehen ist die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags gem. §§ 488 ff. BGB beruht.

Ist der Anwalt mit dem Entwurf eines solchen Darlehensvertrags betraut, kann er dem Arbeitgeber-Mandanten über Folgendes informieren: Die Zinsvorteile des Arbeitnehmers sind geldwerte Vorteile, die als Sachbezüge der Lohnsteuer unterliegen, wenn die Summe der am Ende des Lohnzahlungszeitraums noch nicht getilgten Darlehen den Betrag von 2.600 EUR übersteigt.

 

Kein Sachbezug bei marktüblichem Zinssatz

Der Arbeitnehmer erlangt keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt.[1] Marktüblich in diesem Sinne ist auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken).

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht, das zahlreiche Klarstellungen und Beispiele enthält.[2]

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