Vorteilsgewährung der GmbH an den Gesellschafter

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen.[1]

Vorteilsgewährung der GmbH an Angehörige des GmbH-Gesellschafters

Wird der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteil nicht dem Gesellschafter selbst, sondern einer ihm nahe stehenden Person gewährt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die (schenkungsteuerrechtliche) Zuwendung durch die Kapitalgesellschaft an die dem Gesellschafter nahe stehende Person erfolgt.[2] Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters ist keine freigiebige Zuwendung der GmbH an den Gesellschafter.[3]

Ausnahme: Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahe stehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahe stehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.[4]

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