Bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (z. B. aufgrund einer Betriebsprüfung) erkennt das Finanzamt die entsprechend als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen nicht an und rechnet sie außerbilanziell dem Ergebnis der GmbH hinzu. Dadurch erhöht sich der steuerliche Gewinn der GmbH. Dieser ist dann die (neue) Basis für die Berechnung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer. Es kommt zu Steuernachforderungen, für die regelmäßig auch noch Zinsen anfallen.

 

Gesellschafter kann der GmbH Ausgleich schulden

Manche Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen für den Fall der verdeckten Gewinnausschüttung, d. h. inwieweit der Gesellschafter verpflichtet ist, Ausgleich an die GmbH zu leisten (z. B. bei Steuernachzahlungen seitens der GmbH). Für eine Haftung des Gesellschafters, der verdeckte Geldzahlungen erhalten hat, kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Es kommt u. a. in Betracht, dass eine verdeckte Ausschüttung gegen die Treuepflicht des begünstigten Gesellschafters verstößt.[1]

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