Betreuungskosten können für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahrs berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.[1] Die abzugsfähigen Sonderausgaben betragen für Ledige und verheiratete Steuerpflichtige 2/3 der Kosten pro Kind (maximal 4.000 EUR je Kind).[2] Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten davon abhängig ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch die Zahlung auf das Konto des Betreuenden nachweist.[3]

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Kosten von Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur für zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder möglich. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG beruht auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung bzw. Förderung. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden.[4]

 
Hinweis

Nur zahlender Elternteil kann für sein Kind Betreuungskosten geltend machen

Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.[5]

Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG auf die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.[6]

Berücksichtigt werden können z. B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, sowie bei Tagesmüttern etc.[7] Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten sind abzugsfähige Betreuungsaufwendungen und keine Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder gar für die Erteilung von Unterricht.[8]

 
Praxis-Tipp

Fahrtgelder für die Großeltern sind Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter sind auch als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Unschädlich ist, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in der Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.[9]

Der Begriff der Kinderbetreuung umfasst nicht nur die Beaufsichtigung, sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den vollständigen Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge grundsätzlich nicht. Nicht begünstigte Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden, und die ausgeübte Aufsicht über das Kind gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt.[10]

[2] BFH, Urteil v. 5.7.2012, III R 80/09, NJW 2013 S. 336: Die Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter und privater Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz; BFH, Urteil v. 9.2.2012, III R 67/09, NJW 2012 S. 2544.
[3] BFH, Beschluss v. 8.5.2012, III B 2/11, BFH/NV 2012 S. 1305; Thüringer FG, Urteil v. 25.11.2009, 1 K 664/08: Ein Steuerpflichtiger kann nicht die Aufwendungen seiner Lebenspartnerin im Kalenderjahr 2006 für eine Tagesmutter, die sie von ihrem eigenen Konto bezahlt hat, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gem. § 4f EStG wie Werbungskosten geltend machen; aus den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungsweges bzw. des abgekürzten Vertragsweges läs...

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