Alleinstehende Steuerpflichtige[1] können einen Entlastungsbetrag ab VZ 2023 in Höhe von 4.260 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht.[2]

Für jedes weitere Kind i. S. d. § 24b Abs. 1 EStG erhöht sich der Betrag nach um 240 EUR je weiterem Kind. Dieser Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind[3] werden aber nicht automatisch durch die Anwendung der Steuerklasse II berücksichtigt. Betroffene Steuerpflichtige müssen daher eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie mehrere Kinder haben, für die sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen wollen.

Identifizierungspflicht gesetzlich vorgeschrieben

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer.[4] Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.[5] Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen von § 24b Sätze 1 bis 3 EStG vorliegen. Das BZSt teilt seit 2008 jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine IdNr. zu. Falls der berechtigten Person ihre eigene IdNr. oder die IdNr. des Kindes nicht bekannt ist, kann sie diese über das Eingabeformular (www.bzst.de unter Steuern national, steuerliche Identifikationsnummer) erneut anfordern.

Zugehörigkeit zum Haushalt

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.[6] Ist ein Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags kommt nicht in Betracht.[7] Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage des ELStAM-Merkmals der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.[8]

 
Achtung

Alleinerziehender darf nicht mit einer anderen volljährigen Person zusammen leben

Alleinstehend sind nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrenserfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (z. B. Lebenspartner).[9] Behauptet bei Eingliederung der Kinder in den Haushalt der Eltern zu gleichen Teilen der den Haushaltsfreibetrag begehrende Kindesvater, dass die das Kindergeld vereinnahmende Kindesmutter mit ihrem Partner eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Abs. 2 EStG führt, ist der Kindesvater darlegungs- und beweispflichtig.[10]

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.[11]

Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung Alleinerziehender, die von dem anderen Elternteil keinen Barunterhalt für ihre minderjährigen Kinder erhalten, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Grundrecht auf Schutz der Familie verstößt, weil der für den Unterhalt der Kinder notwendige Hinzuverdienst einkommensteuerpflichtig ist, während dies eine Barunterhaltsleistung nicht wäre.[12]

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EStG nicht genannten, Person leben.[13]

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EStG nicht genannten, Person leben. Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen seit dem ...12.2015 miteinander verheiratet. Sie lebten seit diesem Tag zusammen. Der Mann ist Vater eines im Streitjahr 2015 22-jährigen, studierenden Sohnes, mit dem er bis zur Eheschließung allein lebte. Die Frau ist Mutter einer im Streitjahr 20-jährigen, gleichfalls studierenden Tochter und lebte mit dieser bis zur Heirat allein in ein...

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