Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.[1] Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Seit 2012 wird ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt dies allerdings nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmen[2] Die universitäre Berufsausbildung endet grundsätzlich nicht schon mit Ablegung der letzten Prüfung, sondern erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, es sei denn, der volljährige Student nimmt schon vor der Bekanntgabe eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf auf.[3]

Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.[4]

Beginnt das Kind nach erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium ein Dienstverhältnis an einer Klinik, was als Vorbereitungszeit zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, ist ein Kindergeldanspruch während dieses Dienstverhältnisses mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ausgeschlossen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter und nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.[5]

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Zahlung des Kindergelds die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet.[6]

Seit 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr.) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[7]

Kinderfreibetrag im VZ 2023

Der volle Kinderfreibetrag beträgt für VZ 2023 6.024 EUR und ab VZ 2024 6.284 EUR. Dazu kommt dann noch der Freibetrag von 2.928 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes.[8]

Kindergeld ab VZ 2023

Das Kindergeld beträgt ab VZ 2023 monatlich für jedes Kind 250 EUR.[9]

Der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte.[10]

Kinderfreibetrag nach Scheidung

Nach einer Scheidung steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag für Kinder zu.[11] Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer bei jedem Elternteil (unabhängig von der Behandlung beim anderen Elternteil), ob dieser Freibetrag günstiger als das erhaltene Kindergeld ist. Muss der nicht betreuende Elternteil Unterhalt für seine Kinder bezahlen und kommt er dieser Verpflichtung nicht zu mindestens 75 % nach, kann der betreuende Elternteil die Übertragung der Hälfte des Kinderfreibetrags beantragen, die eigentlich dem anderen Elternteil zusteht.[12]

Hat der Steuerpflichtige die Übertragung des Kinderfreibetrags wegen unzureichender Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den anderen Elternteil beantragt und stellt sich nach Erlass des Einkommensteuerbescheids heraus, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht vorlagen, so kann der Bescheid regelmäßig gem. § 174 Abs. 2 AO geändert werden.[13] Ob ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, richtet sich nicht nach dem gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes, sondern nach der individuellen Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils.[14] Für minderjährige Kinder wird der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung grundsätzlich beiden Elternteilen hälftig gewährt. Ein Elternteil kann aber, wenn das Kind nur bei ihm gemeldet ist, die Übertragung des (anteiligen) Freibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen.[15] Entscheidend ist hier die Meldung des Kindes und nicht die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung. Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag).[16]

Für ein über 18 Jahre altes Ki...

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