Rechtsanwälte werden von Arbeitgeber-Mandanten auch zu Arbeitsverträgen mit Angehörigen befragt.

Zahlungen an den eigenen Ehepartner oder an Kinder, die noch zur Schule gehen und studieren und deshalb keine eigenen Einkünfte haben, sind steuerlich natürlich interessant, aber mit Vorsicht zu sehen: Die monatlichen Gehaltszahlungen inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung stellen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Der mitarbeitende Verwandte kann im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses sämtliche Werbungskosten abziehen. Mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von derzeit 1.230 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) bleibt auf jeden Fall steuerfrei. Neben dem Gehalt darf der mitarbeitende Verwandte auch lohnende Gehalts-Extras erhalten (oft steuer- und abgabenfrei wie z. B. "Benzin-Gutscheine" als Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Im Betrieb verursachen diese Leistungen wie Benzin-Gutscheine also eine Gewinnminderung, beim Empfänger fließen sie unversteuert zu, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

 

Strenge Anforderungen an steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen mit Angehörigen

Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung stellen hohe Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen. Die Finanzverwaltung prüft diese sehr kritisch, vor allem wenn sich aus dem Rechtsgeschäft ein Steuervorteil ergibt oder ergeben könnte. Das Finanzamt wird dabei eine steuerliche Gesamtbetrachtung bei allen Vertragsbeteiligten vornehmen.[1]

Mitarbeitende Familienangehörige sind, wenn und soweit sie auf familienrechtlicher Grundlage Arbeitsleistungen im Geschäft des Ehepartners erbringen, in der Regel wegen Fehlens eines die persönliche Abhängigkeit begründenden Arbeitsvertrags keine Arbeitnehmer. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch mit einem Ehepartner ungeachtet der allgemeinen familienrechtlichen Grundlage ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ob es sich bei der Arbeit eines Familienangehörigen um Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage oder um eine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses handelt, ist durch wertende Betrachtungsweise zu ermitteln.[2]

Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses (hier zwischen einem Obergerichtsvollzieher und seiner Ehefrau) ist die Würdigung aller objektiven Gegebenheiten. Hierbei ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zur Überzeugung des Finanzgerichts nachzuweisen. Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind. Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z. B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.[3]

Auch unter Angehörigen muss der Mindestlohn gem. §§ 1 und 3 MiLoG gezahlt werden. Nachdem der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zuletzt zum 1.10.2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 EUR brutto pro Zeitstunde angehoben wurde, ist jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig.

Die nächste Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns findet zum 1.1.2024 statt. Am 26.6.2023 hat die Mindestlohnkommission einen Beschluss gefasst, in welcher Höhe der Mindestlohn angepasst werden soll. Danach soll der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR steigen, ein Jahr später, zum 1.1.2025, auf 12,82 EUR.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es etliche Branchenmindestlöhne!

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird durch den Zoll kontrolliert (§§ 14 ff. MiLoG). Es bestehen erhebliche Aufzeichnungspflichten u. a. für die Arbeitszeit.

Nahe Angehörige sind neben dem Ehe-/Lebenspartner und Kindern auch Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister und Schwiegereltern/-kinder.[4]

Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaften und einem nahen Angehörigen eines Gesellschafters sind von der finanzgerichtlichen Angehörigen-Rechtsprechung tangiert, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht.

Entscheidend dafür, dass das Finanzamt Lohnzusatzleistungen auch bei Angehörigen akzeptiert, ist, dass diese auch anderen Mitarbeitern im Unternehmen gewährt werden.[5]

Ein 520-EUR-Job eines Ehepartners ist für den Unternehmer nur interessant, wenn die Steuerprogression des Ehepaares über 30 % liegt, weil der Unternehmer für einen auf 520-EUR-Basis angestellten Verwandten pauschal ca. 30 % an die zentrale Einzugsstelle für Minijobs überweisen muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesicht...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge