Die Kosten für die Umzugsspedition sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, und können in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens 4.000 EUR)[1] geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung setzt den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus.[2]

Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. § 35a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Hier können 20 % der Aufwendungen (maximal 1.200 EUR) geltend gemacht werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Familiär bedingter Umzug führt u. U. zur Verkürzung der Fahrzeit zum Arbeitsplatz

Laut BFH kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn er unmittelbar erfolgt, um die Fahrzeit zur Arbeitsstätte wesentlich zu verkürzen. Entscheidend ist insoweit regelmäßig eine Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde arbeitstäglich. Liegt eine solche Fahrzeitersparnis vor, werden die privaten Motive, die mit einem Umzug regelmäßig einhergehen, als unschädlich angesehen.[4] Die Umzugskosten sind dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[5]

Umzugskosten[6] sind Werbungskosten, sofern der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Eine solche berufliche Veranlassung liegt insbesondere vor, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist.[7]

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt.[8]

Ein Umzug ist nicht beruflich veranlasst, wenn die doppelte Haushaltsführung mit Scheidung beendet wird und der Steuerpflichtige danach von seiner bisherigen (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort in eine größere Wohnung am Beschäftigungsort zieht.[9]

[6] BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004:002, BStBl 2021 I S. 1021: Schreiben betr. steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.4.2022.
[8] FG Hamburg, Urteil v. 23.2.2023, 5 K 190/22, EFG 2023 S. 819, Revision eingelegt, AZ beim BFH VI R 3/23: Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

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