Unterhaltszahlungen an den geschiedenen/dauernd getrenntlebenden Ehepartner können aber auch – aber nicht neben dem begrenzten Realsplitting – als außergewöhnliche Belastungen von dem zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden. Der Höchstbetrag ist hier für VZ 2023 begrenzt auf 10.908 EUR (ab VZ 2024: 11.604 EUR).[1] Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner eigene Einkünfte bezieht. Diese werden, soweit sie einen Freibetrag von 624 EUR übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet, sodass nur noch die verbleibende Differenz abgesetzt werden kann.[2] Der Unterhaltsempfänger muss den Erhalt aber nicht versteuern. Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Ehepartner (dieser ist selbst Versicherungsnehmer) zahlt, erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag über 10.908 EUR (ab VZ 2024: 11.604 EUR) hinaus um die gezahlten Beiträge.[3] Berücksichtigt werden nur die Beiträge zu einer Basis-Krankenversicherung, wie sie für einen sozialhilfegleichen Versicherungsschutz erforderlich sind. Unterhaltsleistungen für einen sind im Fall einer Zusammenveranlagung nicht zusätzlich zum Splittingtarif als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.[4]

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