Eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. für den betrieblichen Bereich § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand[1] unterhält, beschäftigt ist und auch an dieser "ersten Tätigkeitsstätte" wohnt.[2] Zudem muss er sich an den Kosten des (Erst-) Haushalts und den sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand beteiligen. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.[3]

Folgende Kosten sind dann Werbungskosten[4]

  • Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (von zu Hause an die "erste Tätigkeitsstätte") bzw. Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer,[5]
  • Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungspauschale bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer (ab VZ 2022 bis 2026), Verpflegungsmehraufwendungen (begrenzt auf 3 Monate)
  • Aufwendungen für die Zweitwohnung[6],

     
    Hinweis

    Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat und Stellplatz – Zugehörigkeit zu monatlich begrenzten Unterkunftskosten

    Lt. BFH gehören die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort nicht zu den gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der ab dem 1.1.2014 geltenden Fassung nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten; es handelt sich um sonstige notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, die neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.[7]

    Der BFH muss klären, ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Mehraufwendungen oder zu den auf 1000 EUR monatlich begrenzten Unterkunftskosten gehört.[8]

  • Umzugskosten bei Nachweis in tatsächlicher Höhe[9],
  • Aufwendungen für die vorab gezahlte Bahncard[10],
  • Telefonkosten.

Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Abs. 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.[11]

 
Wichtig

BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale und Reisekosten beachten

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben.[12]

Zu beachten ist auch das BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht[13] und zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2023 (auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung).[14]

[2] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; BFH, Urteil v. 16.11.2017, VI R 31/16, BFH/NV 2018 S. 372; FG Münster, Urteil v. 26.9.2018, 7 K 3215/16 E, rkr., EFG 2018 S. 1793: Eine doppelte Haushaltsführung kann auch anzunehmen sein, wenn die Ehegatten mit einem gemeinsamen Kind am Beschäftigungsort einen Hausstand unterhalten.
[5] BFH, Urteil v. 4.8.2022, VI R 35/20, BFH/NV 2022 S. 1233: Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.
[6] Tatsächliche und nachgewiesene Kosten für eine nach Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung; ab 2014 sind Aufwendungen für Unterbringung begrenzt auf 1.000 EUR monatlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG), s. BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006, Rz. 106, BStBl 2020 I S. 1228.

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