Alle Aufwendungen, die bei der Arbeitssuche anfallen gehören zu den absetzbaren (vorweggenommenen) Werbungskosten: Inserate, tatsächliche Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen (bei Fahrten mit dem eigenen Pkw 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer), Telefonkosten, Internetgebühren, Bücher mit Tipps zu Vorstellungsgesprächen, Porto, Papier, Briefumschläge, Fotos für Bewerbungen, Kurse, die auf Vorstellungsgespräche vorbereiten (z. B. Assessment-Center-Training).

 

Aufwendungen für Arbeitssuche sollten nachweisbar sein

Tatsächlich entstandene Bewerbungskosten sind (ausnahmsweise) mit den geschätzten Aufwendungen für Bewerbungsmappen und Druckkosten anzusetzen, sofern der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist.[1]

Erstattete Beträge (potenzieller Arbeitgeber ersetzt Fahrtkosten) und der Zuschuss der Agentur für Arbeit zur den Bewerbungskosten sind zwar steuerfrei, müssen jedoch von den geltend gemachten Werbungskosten abgezogen werden.

 

Regelung über Outplacement-Beratung mit Arbeitgeber treffen

Die von einem Arbeitgeber gezahlten Kosten für eine Outplacement-Beratung sind als geldwerter Vorteil von dem Arbeitnehmer zu versteuern. Der Arbeitnehmer kann die Kosten der Outplacement-Beratung jedoch als vorweggenommene Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit abziehen, soweit eine Abkürzung des Vertragswegs vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffene Regelung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der Situation gleichzusetzen ist, dass der Arbeitgeber dem weichenden Arbeitnehmer eine um die Kosten der Outplacement-Beratung erhöhte Abfindung unter der Voraussetzung zusagt, dass der Arbeitnehmer selbst einen Vertrag über eine solche Beratung abschließt und die Honorarrechnung selbst bezahlt.[2]

Die aus sozialer Fürsorge erbrachten ergänzenden Zusatzleistungen, die außerhalb des zusammengeballten Zuflusses einer Abfindung in späteren VZ seitens des Arbeitgebers erfolgen, fallen nicht unter die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG[3], gefährden aber unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenballung, wenn sie 50 % der Hauptleistung (= eigentliche Abfindung) übersteigen.

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn er aufgrund des Antritts einer neuen Arbeitsstelle, einer Versetzung oder aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.[4] Eine berufliche Veranlassung liegt aber auch vor, wenn durch den Umzug der Zeitaufwand für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird.

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Lt. FG Hamburg kann eine solche Erleichterung für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.[5]

Von einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung eines Umzugs eines Berufspiloten im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel ist nicht auszugehen, wenn sich die Fahrzeit zwischen der Wohnung und dem Einsatzflughafen, der zwei- bis dreimal monatlich aufgesucht wird, um mindestens eine Stunde verkürzt, die verbleibende Fahrzeit aber die Zeitspanne übersteigt, die ein Arbeitnehmer üblicherweise auf sich nimmt.[6]

In besonderen Ausnahmefällen endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nicht mit dem Einzug in eine erste Wohnung am Arbeitsort, wenn der spätere Umzug in eine endgültige Wohnung nicht durch überwiegende Privatinteressen veranlasst ist, die die ursprüngliche berufliche Veranlassung des Umzugs überlagern. Steht dem Steuerpflichtigen am neuen Arbeitsort weder ein erworbenes Haus noch eine angemessene Leerwohnung zur Verfügung und hat danach eine zunächst bezogene Ferienwohnung ersichtlich nur behelfsmäßigen Charakter und diente im Grunde nur dazu, den Arbeitnehmer zu beherbergen, bis er eine seinen Lebensverhältnissen angemessene, endgültige Wohnung gefunden hatte, endet die berufliche Veranlassung erst mit dem Umzug in die endgültige Wohnung.[7]

[3] BMF, Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, Rz. 14, BStBl 2013 I S. 1326.
[4] R 9.9 LStR 2023; BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004:002, BStBl 2021 I S. 1021: Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden ­Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.4.2021 sowie 1.4.2022; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 5.2.2020, 3 K 75/18, rkr. EFG 2020 S. 1491: Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von 5 Jahren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge