Beitrag zu einer "Mobbing"-Selbsthilfegruppe und die Aufwendungen für Fahrten zu den Gruppenabenden der Mobbing-Selbsthilfegruppe können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit sein, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er sich in einer schwierigen Arbeitssituation befand und sich durch Maßnahmen seines Arbeitgebers grundlos schikaniert sah. Die genannten Kosten waren objektiv im Streitfall durch die beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst und von ihm subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt.[1]

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